Versionsverlauf


§ 79 SächsHSG - Regelung der Dienstaufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Das Staatsministerium regelt Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals durch Rechtsverordnung, insbesondere

  1. 1.

    den Umfang der dienstlichen Lehrverpflichtung; hierbei ist der jeweilige Zeitaufwand für die Lehrveranstaltungen zu beachten,

  2. 2.

    die Präsenzzeiten sowie

  3. 3.

    die Voraussetzungen für die von der Dekanin oder dem Dekan zu erteilende Einwilligung in die Befreiung von Präsenzpflichten, wenn Verpflichtungen zur Lehre, Abnahme von Prüfungen oder Betreuung von Studentinnen und Studenten bestehen.

(2) Sofern die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegte Lehrverpflichtung erfüllt ist, können Lehraufgaben in der Weiterbildung in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. Auf Antrag kann die Dekanin oder der Dekan genehmigen, dass die Lehrverpflichtung teilweise in der Weiterbildung erbracht wird.