§ 62 SächsHSG - Außerordentliche Berufung von Professorinnen und Professoren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Abweichend von den §§ 60 sowie 61 Absatz 2 bis 4 und 7 Satz 1 kann die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung des Senates und des Fakultätsrates mit Zustimmung des Hochschulrates die außerordentliche Berufung einer Wissenschaftlerin oder eines Wissenschaftlers einleiten, die oder der das eigene Fachgebiet nachweislich geprägt hat, um einen profilbildenden Bereich der Hochschule aufzubauen, zu erneuern oder nachhaltig zu stärken.
(2) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages setzt die Rektorin oder der Rektor eine Findungskommission ein. Ihr haben mindestens vier externe, auf dem Fachgebiet anerkannte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler anzugehören.
(3) Die Findungskommission benennt der Rektorin oder dem Rektor Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die den mit der zu besetzenden Professorenstelle verbundenen Qualitätsstandards in Forschung und Lehre in überdurchschnittlicher Weise gerecht werden und aufgrund ihrer Erfahrung und bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass sie das Profil von Fakultät und Hochschule sowie die Qualität von Forschung und Lehre stärken. Der Vorschlag ist umfassend zu begründen. Stimmt die Rektorin oder der Rektor dem Fortgang des Verfahrens zu, beauftragt die Findungskommission in der Regel mindestens sechs externe anerkannte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Gutachten über die von ihr vorgeschlagenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu erstellen. Auf der Grundlage dieser Gutachten und eines wertenden Vergleiches mit internationalen Qualitätsstandards unterbreitet die Findungskommission einen Berufungsvorschlag. Die Rektorin oder der Rektor kann nach Anhörung des Fakultätsrates eine Wissenschaftlerin oder einen Wissenschaftler berufen, wenn nach dem Ergebnis der Gutachten und der vergleichenden Würdigung durch die Findungskommission deren oder dessen Leistungen in Forschung und Lehre mindestens den Leistungen der anderen von der Findungskommission benannten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entsprechen.