§ 32 ThürGGO - Teilnahme an den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-3
Jedes Ministerium stellt sicher, dass es in den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse zu den seinen Geschäftsbereich berührenden Tagesordnungspunkten vertreten ist. Das federführende Ministerium wird grundsätzlich durch den Minister oder den Staatssekretär vertreten.