Versionsverlauf


  • ab 01.07.2016 (aktuelle Fassung)

§ 22 BremHilfeG - Kostenträger

Bibliographie

Titel
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Amtliche Abkürzung
BremHilfeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2132-a-1

(1) Die Unternehmen oder die öffentlichen Einrichtungen tragen die Kosten für Beschaffung und Unterhaltung der für ihre Werkfeuerwehr erforderlichen Ausrüstung, der Schutzkleidung und persönlichen Ausrüstung der Werkfeuerwehrangehörigen sowie für die Ausbildung ihrer Werkfeuerwehrangehörigen einschließlich der Lehrgänge an einer Feuerwehrschule.

(2) Die der Werkfeuerwehr durch die angeforderte Hilfeleistung nach § 21 entstandenen Kosten einschließlich der auf die Dauer der Heranziehung entfallenden Arbeitsentgelte für die nicht hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen sind von der Stadtgemeinde zu erstatten.