§ 3 ThürHeilBG - Vorübergehende Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
(1) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beruflich niedergelassen sind. Die Dienstleistung wird unter den in § 2 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht.
(2) Die in Absatz 1 genannten Berufsangehörigen sind verpflichtet, die beabsichtigte Berufsausübung der zuständigen Kammer nach Maßgabe der für sie jeweils getroffenen bundesgesetzlichen Berufsregelungen vorher schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Dokumente zu melden. In dringenden Fällen kann die Meldung unverzüglich nachgeholt werden.
(2a) Das Verfahren nach Absatz 2 kann elektronisch über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. § 5 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes gilt entsprechend. Die Beratung der Berufsangehörigen erfolgt durch ein Beratungszentrum nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG. Eine elektronische Verfahrensabwicklung hindert die zuständige Kammer nicht daran, sich im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen und soweit unbedingt geboten an die zuständige Behörde des Herkunftslandes, in dem die Weiterbildung erworben wurde, oder des Mitgliedstaates, der die Weiterbildung anerkannt hat, zu wenden oder den Berufsangehörigen zur Vorlage beglaubigter Kopien aufzufordern.
(2b) Das Verfahren nach Absatz 2 kann für Tierärzte im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/ EG auch über die einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71e ThürVwVfG gelten entsprechend.
(3) Berufsangehörige nach Absatz 1 haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kammerangehörigen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, insbesondere die Rechte und Pflichten nach den §§ 20 und 21 zur gewissenhaften Berufsausübung, Fortbildung, Teilnahme am Notfalldienst und zur Dokumentation sowie die Pflicht zur Anerkennung der berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die nach den §§ 22 und 23 erlassenen Berufsordnungen und der Achte und Neunte Abschnitt dieses Gesetzes gelten für sie entsprechend.