§ 65 LWG - Übergang der Unterhaltungslast
(zu § 29 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung durch Dritte übernommen werden. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Übernehmer seine Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Unterhaltung von Gewässern lassen die Unterhaltungslast als solche unberührt.
(3) Die zuständige Behörde kann die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf Beteiligte übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung deren Interesse dient oder der Aufwand für die Unterhaltung überwiegend durch diese verursacht wird. Beteiligte sind die Eigentümer der Gewässer, die Anlieger und diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren.
(4) Bei Gewässern erster und zweiter Ordnung ist die obere Wasserbehörde und bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde zuständig. Steht eine Entscheidung über den Übergang der Unterhaltungslast im Zusammenhang mit einer Benutzung, dem Ausbau eines Gewässers oder mit einer Anlage im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 1, so entscheidet die für die Erteilung der Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung zuständige Behörde.