§ 35 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Wird eine Behörde aufgelöst oder durch Gesetz oder Verordnung der Landesregierung in ihrem Aufbau wesentlich geändert oder mit einer anderen Behörde verschmolzen, kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren oder dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, durch die zuständige oberste Dienstbehörde in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 32 nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist jedoch nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.
(2) Vor Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist die Beamtin oder der Beamte zu hören. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Umbildung der Behörde ausgesprochen werden; durch Gesetz oder Verordnung nach Absatz 1 kann ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.