§ 35 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Wird eine Behörde aufgelöst oder durch Gesetz oder Verordnung der Landesregierung in ihrem Aufbau wesentlich geändert oder mit einer anderen Behörde verschmolzen, so kann eine Beamtin oder ein Beamter dieser Behörden, deren oder dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne ihre oder seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine ihrem oder seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Die Versetzung muß innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Zeitpunkt ab gerechnet, in dem die Umbildung vollzogen ist, ausgesprochen werden.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Grund der Durchführung eines Gesetzes oder einer Verordnung eingetreten, so kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit durch die zuständige oberste Dienstbehörde in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn die Weiterverwendung der Beamtin oder des Beamten unter Abwägung der berechtigten sozialen Interessen und der dienstlichen Notwendigkeit unmöglich erscheint. Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf jedoch nur erfolgen, soweit aus Anlaß der Umbildung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, vorbehalten werden.
(3) Vor Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist die Beamtin oder der Beamte unter Aufnahme eines Protokolls zu hören. Die Beamtin oder der Beamte kann die Hinzuziehung ihrer oder seiner Personalvertretung verlangen.