§ 36 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Leistungen als Gesamtschuldner.
(3) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
(5) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter nach Absatz 1 in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er nach Absatz 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Für die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung gelten die Vorschriften der aufnehmenden Körperschaft. Einer Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zur Übernahme bedarf es nicht.
(6) Die nach den Absätzen 2 und 3 zu übernehmenden Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommen sie der Verpflichtung nicht nach, sind sie zu entlassen.
(7) Bei der Übernahme nach Absatz 1 hat die aufnehmende oder neue Körperschaft der Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu bestätigen.
(8) In den Fällen der Absätze 2 und 3 verfügt die Übernahme die Körperschaft, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Sie erteilt hierüber eine schriftliche Übernahmeverfügung; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(9) Die Absätze 5 bis 8 gelten entsprechend in den Fällen des Absatzes 4.
(10) Im Fall des Absatzes 1 gehen die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger auf die aufnehmende Körperschaft über. In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist über den Verbleib bei der bisherigen Körperschaft oder über die Übernahme der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger von der aufnehmenden Körperschaft zu entscheiden.
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).