Anlage 1, Teil 17 BBesG - Bundesbesoldungsordnung A,
Besoldungsgruppe A 12

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Amtsanwalt 1)

Amtsrat

Kanzler Erster Klasse 34)

Kriminalhauptkommissar 2)

Polizeihauptkommissar 2)

Rechnungsrat

  • als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -

Seehauptkapitän 35)

Fachlehrer

  • mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird - 6)

Konrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7)

Lehrer

  • als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 8)

  • an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - 1)

  • mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung - 1)

  • mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1)

Zweiter Konrektor

  • einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 7)

Hauptmann 2)

Kapitänleutnant 2)

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1) Als Eingangsamt.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
4) Im Auswärtigen Dienst.
5) Im Bundesbereich.
6) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluß der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.