Anlage 1, Teil 17 BBesG - Bundesbesoldungsordnung A,
Besoldungsgruppe A 12
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Amtsanwalt 1)
Amtsrat
Kanzler Erster Klasse 3) 4)
Kriminalhauptkommissar 2)
Polizeihauptkommissar 2)
Rechnungsrat
als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -
Seehauptkapitän 3) 5)
Fachlehrer
mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird - 6)
Konrektor
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7)
Lehrer
als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 8)
an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - 1)
mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung - 1)
mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1)
Zweiter Konrektor
einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 7)
Hauptmann 2) 9)
Kapitänleutnant 2) 9)
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1) | Als Eingangsamt. |
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2) | Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. |
3) | Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. |
4) | Im Auswärtigen Dienst. |
5) | Im Bundesbereich. |
6) | In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluß der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben. |
7) | Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. |
8) | Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt. |
9) | Für bis zu 10 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen. |