Anlage 1, Teil 17 BBesG - Bundesbesoldungsordnung A,
Besoldungsgruppe A 12

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Amtsanwalt 1)

Amtsrat

Kanzler Erster Klasse 34)

Kriminalhauptkommissar 2)

Polizeihauptkommissar 2)

Rechnungsrat

  • als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -

Seehauptkapitän 35)

Fachlehrer

  • mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird - 6)

Konrektor

  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7)

Lehrer

  • als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 8)

  • an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - 1)

  • mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung - 1)

  • mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1)

Zweiter Konrektor

  • einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 7)

Hauptmann 29)

Kapitänleutnant 29)

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1) Als Eingangsamt.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
4) Im Auswärtigen Dienst.
5) Im Bundesbereich.
6) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluß der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.
9) Für bis zu 10 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.