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§ 9 BremKrhG - Investitionsprogramm

Bibliographie

Titel
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Amtliche Abkürzung
BremKrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2128-b-1

(1) Die Krankenhäuser melden der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ihre geplanten Investitionsprojekte. Die Bedarfsnotwendigkeit, die Wirtschaftlichkeit und die geschätzten Kosten der Maßnahme sind dabei vom Krankenhaus darzulegen. Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales prüft die generelle Förderfähigkeit der gemeldeten Investitionsprojekte und bestätigt diese gegenüber dem jeweiligen Krankenhaus. Das Krankenhaus meldet der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales jeweils zum 31. Dezember, welche Investitionsprojekte im folgenden Kalenderjahr mit Fördermitteln nach § 10 finanziert werden.

(2) Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales stellt im Rahmen der Haushaltsplanung ein Investitionsprogramm auf, das die in dem jeweiligen Jahr nach § 10 geförderten Krankenhausinvestitionsprojekte sowie die nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Fördermittel für kurzfristige Anlagegüter nach § 11 enthält.