§ 26 ThürBG - Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag frühestens mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt werden, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, können auf ihren Antrag frühestens mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt werden, in dem sie die nachfolgend festgesetzte Altersgrenze erreicht haben:
Beamte des Geburtsjahrgangs/-monats | Altersgrenze |
---|---|
1952 | |
Januar | 60 Jahre und 1 Monat |
Februar | 60 Jahre und 2 Monate |
März | 60 Jahre und 3 Monate |
April | 60 Jahre und 4 Monate |
Mai | 60 Jahre und 5 Monate |
Juni bis Dezember | 60 Jahre und 6 Monate |
1953 | 60 Jahre und 7 Monate |
1954 | 60 Jahre und 8 Monate |
1955 | 60 Jahre und 9 Monate |
1956 | 60 Jahre und 10 Monate |
1957 | 60 Jahre und 11 Monate |
1958 | 61 Jahre |
1959 | 61 Jahre und 2 Monate |
1960 | 61 Jahre und 4 Monate |
1961 | 61 Jahre und 6 Monate |
1962 | 61 Jahre und 8 Monate |
1963 | 61 Jahre und 10 Monate |
(3) Beamte auf Lebenszeit, denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 44 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt wurde und die sich am 1. Januar 2012
- 1.
in einem Sabbatjahr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99),
- 2.
in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,
- 3.
in einer Beurlaubung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder
- 4.
in einer Altersteilzeit nach § 75 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung
befunden haben, treten zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand.
(4) Beamten auf Lebenszeit, denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 44 ThürBG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bereits bewilligt wurde, ist auf Antrag der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand um den Zeitraum hinauszuschieben, um den sich die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand nach Absatz 2 oder nach § 25 Abs. 2 oder 3 verändert hat.