§ 30 ThürBG - Beginn des einstweiligen Ruhestands
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem den Beamten die Versetzung in den Ruhestand bekannt gegeben wird. Ein späterer Zeitpunkt kann festgesetzt werden; in diesem Fall beginnt der einstweilige Ruhestand spätestens mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands zurückgenommen werden.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand haben keine aufschiebende Wirkung.