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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 32 ThürBG - Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis vorliegen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung nicht in Betracht. Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), beträgt fünf Jahre.