§ 32 ThürBG - Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis vorliegen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung nicht in Betracht. Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), beträgt fünf Jahre.