§ 9 SSpG - Vorsitz im Verwaltungsrat
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Gesetz Nr. 807
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Leiter der Verwaltung des Gewährträgers. Er hat den Vorsitz persönlich zu führen. Im Falle der Verhinderung richtet sich seine Stellvertretung nach den Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.
(2) Bei Zweckverbandssparkassen werden Vorsitz und Stellvertretung im Vorsitz durch die Sparkassensatzung geregelt.