§ 101 LBG - Rechtsstellung der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.
(2) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet
- 1.
durch Zeitablauf,
- 2.
durch Beendigung des Beamtenverhältnisses,
- 3.
durch Ausscheiden aus einem in § 100 Abs. 2 genannten Amt oder
- 4.
unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen das Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers einer Kammer für Disziplinarsachen nach § 59 LDG erlischt.
§ 39 BeamtStG findet keine Anwendung.
(3) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrag der Landesregierung mit den sich aus Absatz 1 ergebenden Einschränkungen die für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerin oder der für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Minister.