§ 6 GKWG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
- Amtliche Abkürzung
- GKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Wählbar ist, wer am Wahltag
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
im Wahlgebiet wahlberechtigt ist und
- 3.
seit mindestens drei Monaten
- a)
in Schleswig-Holstein eine Wohnung hat oder
- b)
sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.
§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist, wer
- 1.
nach § 4 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- 2.
nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,
- 3.
infolge Richterspruchs auf Grund des Gesetzes für psychisch Kranke nicht nur einstweilig in einem Krankenhaus untergebracht ist,
- 4.
infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- 5.
als Unionsbürgerin oder Unionsbürger infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung in dem Staat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie oder er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), die Wählbarkeit nicht besitzt.