§ 3 GKWG - Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
- Amtliche Abkürzung
- GKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag
(2) Wer in mehreren Wahlkreisen des Landes Schleswig-Holstein eine Wohnung hat, ist in dem Wahlkreis wahlberechtigt, in dem sich nach dem Melderegister seine Hauptwohnung befindet. Wer eine Wohnung an mehreren Orten inner- und außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat, ist nur wahlberechtigt, wenn sich die Hauptwohnung in einem Wahlkreis des Landes befindet.
(3) Bei der Berechnung der Frist (1) nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme einzubeziehen.
Die an dieser Stelle verfügte Änderung ist nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 23. Mai 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 75) "nicht anzuwenden auf die Durchführung von Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie der Landrätinnen und Landräte, für die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes der Wahltag bereits bestimmt ist".