§ 53 HEEG - Klageschrift
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
- Amtliche Abkürzung
- HEEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
1In der Klage sollen der Enteignungsbeschluss (Teil B) oder der Besitzeinweisungsbeschluss (Teil B) bezeichnet und die Beweismittel angegeben werden, welche die Einhaltung der Frist des § 52 Abs. 1 ergeben. 2Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)