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  • ab 01.05.1973 (aktuelle Fassung)

§ 53 HEEG - Klageschrift

Bibliographie

Titel
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Amtliche Abkürzung
HEEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
303-8

1In der Klage sollen der Enteignungsbeschluss (Teil B) oder der Besitzeinweisungsbeschluss (Teil B) bezeichnet und die Beweismittel angegeben werden, welche die Einhaltung der Frist des § 52 Abs. 1 ergeben. 2Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)