§ 52 HEEG - Klagefrist
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
- Amtliche Abkürzung
- HEEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Die Klage ist innerhalb von einem Monat zu erheben.
(2) 1Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozessordnung und beginnt mit dem Tage, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit den Beteiligten zugestellt ist (§ 18 Abs. 4, § 34). 2Im Falle des § 28 Abs. 2 beginnt die Frist mit dem Tage der Zustellung des Enteignungsbeschlusses (§ 30 Abs. 1).
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)