§ 10a L-BGG - Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit des Landes Baden-Württemberg
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG)
- Amtliche Abkürzung
- L-BGG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 8111
(1) Das Land unterhält im Geschäftsbereich des Sozialministeriums ein Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit des Landes Baden-Württemberg (Landeszentrum Barrierefreiheit, LZ-BARR). Es soll die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen durch eine umfassende barrierefreie Gestaltung der Umwelt verbessern und weiter voranbringen.
(2) Aufgaben des LZ-BARR sind
- 1.
die Beratung in den Bereichen Bauen, Verkehr und Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnik, Information und Kommunikation (insbesondere leichte und einfache Sprache, Deutsche Gebärdensprache, taktile Gebärdensprache und Lormen, Untertitelung, Audiodeskription, Technik, Medienalternativen), Nutzung assistiver Technologien, Erstellung von Aktionsplänen und Zielvereinbarungen,
- 2.
die Förderung von Interesse und Bewusstsein für das Thema Barrierefreiheit durch wirksame Öffentlichkeitsarbeit,
- 3.
die Entwicklung und Umsetzung von allgemeinen Informations-, Sensibilisierungs- und Schulungsangeboten zum Thema Barrierefreiheit und
- 4.
das Betreiben einer Webseite auf der insbesondere auch Informationen über seine aktuellen Tätigkeiten, über allgemeine Entwicklungen im Bereich der Barrierefreiheit sowie zu aktuellen Gesetzesvorhaben auf Ebene des Landes, des Bundes und der Europäischen Union sowie Praxishilfen zur Verfügung stehen.
(3) Das Angebot des LZ-BARR nach
- 1.
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 richtet sich an öffentliche Stellen im Sinne von § 2, freie gemeinnützige Träger mit Sitz und Tätigkeitsschwerpunkt in BadenWürttemberg und Unternehmen, die Einrichtungen und Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse anbieten und der Öffentlichkeit in BadenWürttemberg zur Verfügung stehen oder für sie bereitgestellt werden,
- 2.
Absatz 2 Nummer 4 richtet sich insbesondere auch an die Bürgerinnen und Bürger Baden-Württembergs.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch das LZ-BARR ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist. Im Übrigen findet das Landesdatenschutzgesetz (LDSG) Anwendung. Das LZ-BARR sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen nach § 3 LDSG vor.
(5) Näheres zur Organisation des LZ-BARR regelt das Sozialministerium durch Verwaltungsvorschrift.