Versionsverlauf

§ 3 KWG - Ausübung des Wahlrechts

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Das Wahlrecht kann nur ausüben, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist (§ 11) oder einen Wahlschein hat (§ 14). Jeder Wahlberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.