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  • ab 15.04.1998 (aktuelle Fassung)

§ 7 KWG - Wahlleiter

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

Wahlleiter ist der Bürgermeister, bei dessen Verhinderung der zu seiner allgemeinen Vertretung berufende Beigeordnete. Der Wahlleiter leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der Gemeinde nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften. Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen Beigeordneten oder einen Gemeindebediensteten beauftragen.