§ 85 LHO - Übersichten zur Haushaltsrechnung
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 630-2
(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
- 1.die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
- 2.die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
- 3.den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,
- 4.die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche , nach Geschäftsbereichen,
- 5.die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen,
(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach den Nummern 3 bis 5 absehen.