§ 18 LWG - Heilquellenschutzgebiete
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Zum Schutz einer staatlich anerkannten Heilquelle können Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 19 Abs. 2 und 4 WHG und die §§ 13 bis 15 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(2) Zuständig ist die obere Wasserbehörde; sie entscheidet nach Anhörung des Landesamtes für Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.