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§ 18 LWG - Heilquellenschutzgebiete

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Zum Schutz einer staatlich anerkannten Heilquelle können Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 19 Abs. 2 und 4 WHG und die §§ 13 bis 15 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(2) Zuständig ist die obere Wasserbehörde; sie entscheidet nach Anhörung des Landesamtes für Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.