§ 17 LWG - Anerkennung (1)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können nach Anhörung des Landesamts für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen). Über die Anerkennung und den Widerruf entscheidet das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde und dem für Tourismus, Bäder- und Kurwesen zuständigen Ministerium.
(2) Dem Unternehmer können besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die zur Sicherung des Bestands und der Beschaffenheit der Heilquelle erforderlich sind. Der Eigentümer und der Unternehmer haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen zu dulden. § 21 Abs. 1 bis 3 WHG gilt entsprechend; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird hierdurch eingeschränkt.