§ 65 LKWG M-V - Verlust des Sitzes in Gemeindevertretung oder Kreistag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKWG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Ein Mitglied einer kommunalen Vertretung verliert den Sitz und scheidet aus der Vertretung aus, wenn
- 1.
es verzichtet, mit Zugang der Verzichtserklärung (§ 23 Absatz 3 Satz 4 der Kommunalverfassung) gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Vertretung oder, wenn dieser später liegt, zu einem in der Verzichtserklärung angegebenen Zeitpunkt,
- 2
es aufgrund einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren ausscheiden muss (§ 40 Absatz 1), mit Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung,
- 3.
das Wahlergebnis neu festgestellt wurde (§ 43 Absatz 1), mit dessen öffentlicher Bekanntmachung,
- 4.
nach der Wahl eine Voraussetzung der Wählbarkeit (§ 6) weggefallen ist und die Gemeindewahlbehörde, bei Mitgliedern des Kreistages die Kreiswahlbehörde, dies festgestellt hat, mit Unanfechtbarkeit der Feststellung,
- 5.
es von einem Parteiverbot (§ 47 Absatz 1) betroffen ist, mit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
- 6.
es in dem Wahlgebiet, in dem es einen Sitz innehat, zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister oder zur Landrätin oder zum Landrat ernannt wird, zum Zeitpunkt der Ernennung; dies gilt nicht, wenn bei der Wahl einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder eines ehrenamtlichen Bürgermeisters, die gleichzeitig mit der Wahl der Vertretung stattfinden soll, ein Fall des § 67 Absatz 4 vorliegt.
(2) Durch das Ausscheiden des Mitglieds einer kommunalen Vertretung wird die Rechtswirksamkeit seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt.