§ 25 HG 2015 - Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2015,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Umsetzung des Programms EPOS.NRW
Zur Umsetzung der Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens wird in der Landesverwaltung schrittweise die Integrierte Verbundrechnung mit den Komponenten Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung sowie Finanzrechnung als Basis einer produktorientierten Haushaltssteuerung eingeführt. Die Landesregierung legt hierfür die entsprechenden Bereiche der Landesverwaltung fest (Budgeteinheiten). Die Landesregierung bestimmt auch die Bereiche, die an dem EPOS.NRW-Modellversuch zur Erprobung des fachlichen Rahmenkonzeptes zur Einführung der Integrierten Verbundrechnung teilnehmen (Modellbehörden).
(2) Gesamtausgabenbudgetierung
In den Budgeteinheiten und Modellbehörden sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowohl innerhalb der Hauptgruppen als auch zwischen diesen Hauptgruppen gegenseitig deckungsfähig. Die Deckungsfähigkeit umfasst - mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit den beteiligten Ressorts - auch diejenigen Ausgaben bei Titeln in anderen Kapiteln und Einzelplänen, die von der Budgeteinheit im Haushaltsvollzug bewirtschaftet werden. Die Ausgaben bei den Titeln der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 überschritten werden. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet werden.
(3) Übertragbarkeit
In den Budgeteinheiten sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 übertragbar. In Höhe von 50 Prozent der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben einschließlich der Verstärkungen für Besoldungs- und Tariferhöhungen können Ausgabereste gebildet werden. Bei den Modellbehörden ist für Minderausgaben der Hauptgruppe 5 ein reduzierter Prozentsatz von 25 anzuwenden.
(4) Grundsätze der staatlichen doppelten Buchführung
In den Budgeteinheiten und Modellbehörden wird das Rechnungswesen nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung gemäß § 7a des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2398) geändert worden ist, gestaltet. Die Aufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung kann mit Zustimmung des Finanzministeriums abweichend von den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und den Vorschriften dieses Gesetzes nach Konten und Produktstrukturen erfolgen.
(5) Datenabruf
§ 17a Absatz 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden.
(6) Ermächtigung des Finanzministeriums
Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Umsetzung der Absätze 1 bis 4 Verwaltungsvorschriften zu erlassen.