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§ 24 HeilBerG M-V - Vorstand

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, höchstens zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht gleichzeitig Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sein. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.