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§ 24 HeilBerG - Vorstand

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, höchstens zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.