§ 95 SchulG
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Schulträger von besonderen Versuchsschulen sind die kreisfreien Städte und die Landkreise, in deren Gebiet die Schulen ihren Sitz haben. Entlastet die Versuchsschule die kreisfreie Stadt, den Landkreis oder dem Landkreis angehörende Gemeinden und Verbandsgemeinden nicht wesentlich, so kann sie als Schule errichtet werden, deren Personal- und Sachbedarf das Land bereitstellt.
(2) Mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums kann die Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde oder große kreisangehörige Stadt Schulträger einer Versuchsschule sein, wenn die Versuchsschule Schularten umfasst, für die die genannten Gebietskörperschaften nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 als Schulträger vorgesehen sind, oder wenn die Schülerinnen und Schüler der Versuchsschule überwiegend im Gebiet dieser Körperschaften wohnen. Für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu dieser Versuchsschule gelten die für die Schülerinnen und Schüler der Realschulen plus in § 69, mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 4, getroffenen Regelungen entsprechend. Soweit ein Schulbezirk oder Einzugsbereich gebildet ist, besteht eine Beförderungspflicht nur für die Schülerinnen und Schüler, die im Schulbezirk oder Einzugsbereich wohnen. Schülerinnen und Schülern, die nicht im Schulbezirk oder Einzugsbereich wohnen, werden die Kosten für den Besuch der Versuchsschule höchstens in dem Umfang erstattet, wie sie beim Besuch der nächstgelegenen Realschule plus zu übernehmen wären. Satz 3 gilt nicht, soweit die Versuchsschule bereits vor Bildung des Einzugsbereichs besucht wurde.
(3) Die Versuchsschulen errichtet das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der als Schulträger vorgesehenen Gebietskörperschaft. Ist Träger der Versuchsschule eine Verbandsgemeinde, eine verbandsfreie Gemeinde oder eine große kreisangehörige Stadt, muss an der Planung der Versuchsschule die Gebietskörperschaft, deren Interessen dadurch berührt werden, beteiligt werden. Sind an dem Schulversuch Einrichtungen der außerschulischen Berufsbildung beteiligt, ist auch das Benehmen mit den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz herzustellen.
(4) Das Land gewährt dem Schulträger nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans angemessene Zuschüsse zu den Kosten des Verwaltungs- und Hilfspersonals und den laufenden Sachkosten, soweit nach Feststellung des fachlich zuständigen Ministeriums für die Versuchsschule höhere notwendige Aufwendungen entstehen als für eine Schule einer vergleichbaren Schulart.
(5) Für Versuchsschulen können entsprechend § 62 Schulbezirke oder entsprechend § 93 Einzugsbereiche gebildet werden.
(6) Im Übrigen gelten für die Versuchsschulen die Vorschriften des Abschnitts 2 entsprechend.
(7) Schulversuche im Rahmen bestehender Schularten werden vom fachlich zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Schulträger eingerichtet; Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend.