§ 96 SchulG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Das Schulwesen untersteht der staatlichen Aufsicht (Schulaufsicht).
(2) Die Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung und die Beaufsichtigung des Schulwesens. Aufgaben der Schulaufsicht sind unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes insbesondere
- 1.die abschließende Festlegung des Inhalts und die Organisation des Unterrichts,
- 2.die Beratung der Schulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie Unterstützung bei der Entwicklung und Evaluation der Schulen einschließlich des Abschlusses und der Überprüfung von Zielvereinbarungen,
- 3.die zentrale Planung der Schulorganisation (Schulorganisationsplan),
- 4.die Genehmigung der Lehr- und Lernmittel,
- 5.die Fachaufsicht über die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schulen,
- 6.die Dienstaufsicht über die Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte und pädagogischen und technischen Fachkräfte der staatlichen Schulen, bei Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form auch für das sonstige pädagogische Personal,
- 7.die Rechtsaufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der Schulträger.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium setzt Standards für die Qualitätsentwicklung, Bildungsstandards sowie schulart- und schulstufenspezifische Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche. Sie legen die grundlegenden Inhalte und Ziele von Erziehung und Unterricht in der Schule fest, Gewähr leisten die Kooperation von Schularten und die Durchlässigkeit von Bildungsgängen und ermöglichen den Schulen eine eigene Schwerpunktsetzung. Die Festlegung schuleigener Schwerpunkte im Rahmen der Bildungsstandards und Vorgaben muss so erfolgen, dass unterschiedlichen Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sowie der pädagogischen Eigenverantwortung der Lehrkräfte entsprochen werden kann.
(4) Lehr- und Lernmittel müssen zur Erfüllung des Erziehungsauftrags der Schule sowie der besonderen Aufgaben der einzelnen Schulart geeignet sein. Das fachlich zuständige Ministerium kann die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln, insbesondere von Schulbüchern, von seiner Genehmigung abhängig machen. Die Lehr- und Lernmittel, die der Genehmigung bedürfen, und das Verfahren regelt das fachlich zuständige Ministerium. Dabei ist vorzusehen, dass die Genehmigung insbesondere zu versagen ist, wenn Lehr- und Lernmittel nicht
- 1.mit dem Verfassungsrecht und sonstigen Rechtsvorschriften übereinstimmen,
- 2.den Anforderungen der Bildungsstandards und Richtlinien didaktisch und methodisch im Wesentlichen entsprechen,
- 3.in der inhaltlichen Aufbereitung und sprachlichen Darstellung altersgemäß sind oder
- 4.in ihrer Ausstattung und Verwendung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen.