§ 62 SchulG - Schulbezirke
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Schulbehörde legt für jede Grundschule, bei Grundschulen mit mehreren Standorten für jeden Standort, im Einvernehmen, für jede Berufsschule im Benehmen mit dem Schulträger ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk fest; Schulbezirke können bei Berufsschulen auch für einzelne Fachklassen festgelegt werden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, kann der Schulbezirk von der Schulbehörde festgelegt werden, wenn die oberste Schulbehörde ein dringendes öffentliches Interesse feststellt.
(2) Schülerinnen und Schüler der Grundschulen besuchen die Schule, in deren Schulbezirk sie wohnen. Gleiches gilt für den Standort einer Grundschule. Aus wichtigem Grund kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern eine Schülerin oder einen Schüler an einem anderen Standort aufnehmen oder im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule einer anderen Grundschule zuweisen. Die Schulbehörde kann aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund Zuweisungen vornehmen.
(3) Die Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen besuchen die Berufsschule, in deren Schulbezirk sie beschäftigt sind. Besteht kein Beschäftigungsverhältnis, besuchen die Schülerinnen und Schüler die Schule, in deren Schulbezirk sie wohnen; das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Landes beschäftigt sind, wenn sie nicht die für den Beschäftigungsort zuständige Berufsschule des anderen Landes besuchen können. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Ist für eine Fachklasse ein Schulbezirk festgelegt (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2), so wird sie von den Schülerinnen und Schülern besucht, die in dem Schulbezirk beschäftigt sind. Schülerinnen und Schüler, deren Beschäftigungsort außerhalb des Landes liegt, besuchen die Fachklasse, wenn sie in deren Schulbezirk wohnen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.