§ 70 SächsBG - Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oberste oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.
(2) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung regeln, ob und inwieweit Ausnahmen von der Ablieferungspflicht für Vergütungen außerhalb des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Tätigkeiten zugelassen werden, die dem Hauptamt zuzuordnen sind.