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§ 38 VerfGHG NRW - Voruntersuchung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1103

(1) Der Verfassungsgerichtshof kann eine Voruntersuchung anordnen. Er muss sie anordnen, wenn der Beauftragte des Landtages oder der Angeklagte sie beantragt.

(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zu übertragen.