§ 41 VerfGHG NRW - Hauptverhandlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1103
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Zur Verhandlung ist der Angeklagte zu laden. Er ist dabei darauf hinzuweisen, dass ohne ihn verhandelt wird, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder sich ohne ausreichenden Grund entfernt.