§ 22 SOG LSA - Grundsätze der Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können erhobene personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die die Sicherheitsbehörden und die Polizei unaufgefordert durch Dritte erlangt haben.

(2) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten über andere als die in § 15 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen nur zu dem Zweck speichern, verändern oder nutzen, zu dem sie die Daten erlangt haben. Das Speichern, Verändern oder Nutzen zu einem anderen Zweck ist zulässig, soweit die Sicherheitsbehörden und die Polizei die Daten auch zu diesem Zweck hätten erheben können.

(3) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen von den Sicherheitsbehörden und der Polizei außer zu diesen Zwecken nur genutzt werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.

(4) Die Polizei kann zur Verhütung von Straftaten personenbezogene Daten über die in § 15 Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen sowie über Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen in Dateien nur speichern, soweit dies zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung unerläßlich ist.

(5) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns personenbezogene Daten speichern und nutzen; die Absätze 1 bis 4 sowie § 23 finden insoweit keine Anwendung.

(6) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.