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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 5 AnfG - Rechtshandlungen des Erben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG)
Amtliche Abkürzung
AnfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
311-14-2

Hat der Erbe aus dem Nachlass Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so kann ein Nachlassgläubiger, der im Insolvenzverfahren über den Nachlass dem Empfänger der Leistung im Rang vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise anfechten wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.