§ 1 ZustVKleing
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kleingartenwesens
- Redaktionelle Abkürzung
- ZustVKleing,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 239
Zuständige Landesbehörde für die Anerkennung einer Kleingärtnerorganisation als gemeinnützig und die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation nach § 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Gemeinde. (1)
Soweit Kleingärtnerorganisationen vor In-Kraft-Treten des Bundeskleingartengesetzes (1. April 1983) als gemeinnützig anerkannt worden sind, bleiben diese Anerkennungen bestehen.