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§ 1 ZustVKleing

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kleingartenwesens
Redaktionelle Abkürzung
ZustVKleing,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
239

Zuständige Landesbehörde für die Anerkennung einer Kleingärtnerorganisation als gemeinnützig und die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation nach § 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Gemeinde. (1)

(1) Red. Anm.:

Soweit Kleingärtnerorganisationen vor In-Kraft-Treten des Bundeskleingartengesetzes (1. April 1983) als gemeinnützig anerkannt worden sind, bleiben diese Anerkennungen bestehen.