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  • ab 16.08.2014 (aktuelle Fassung)

§ 14 MiLoG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) 
Amtliche Abkürzung
MiLoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
802-5

Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.