§ 20 MiLoG - Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)
- Amtliche Abkürzung
- MiLoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 802-5
Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 spätestens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen.