MiLoG - Mindestlohngesetz

Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
(Mindestlohngesetz - MiLoG) 
(4)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) 
Amtliche Abkürzung
MiLoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
802-5

Vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172)

Inhaltsübersicht(2)§§
Abschnitt 1
Festsetzung des allgemeinen Mindestlohns
Unterabschnitt 1
Inhalt des Mindestlohns
Mindestlohn1
Fälligkeit des Mindestlohns2
Unabdingbarkeit des Mindestlohns3
Unterabschnitt 2
Mindestlohnkommission
Aufgabe und Zusammensetzung4
Stimmberechtigte Mitglieder5
Vorsitz6
Beratende Mitglieder7
Rechtsstellung der Mitglieder8
Beschluss der Mindestlohnkommission9
Verfahren der Mindestlohnkommission10
Rechtsverordnung11
Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn; Kostenträgerschaft12
Abschnitt 2
Zivilrechtliche Durchsetzung
Haftung des Auftraggebers13
Abschnitt 3
Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
Zuständigkeit14
Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers15
Meldepflicht16
Erstellen und Bereithalten von Dokumenten17
Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden18
Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge19
Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns20
Bußgeldvorschriften21
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
Persönlicher Anwendungsbereich22
Evaluation23
(weggefallen)24

Artikel 1 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348)

Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union

Vom 17. Oktober 2024

Die Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33) wird umgesetzt durch das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, das Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist und das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden ist.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 12, Abschnitt 1 - Festsetzung des allgemeinen Mindestlohns

§§ 1 - 3, Unterabschnitt 1 - Inhalt des Mindestlohns

§ 1 MiLoG - Mindestlohn

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) 
Amtliche Abkürzung
MiLoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
802-5

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) 1Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. 2Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

§ 2 MiLoG - Fälligkeit des Mindestlohns

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) 
Amtliche Abkürzung
MiLoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
802-5

(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn

  1. 1.

    zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,

  2. 2.

    spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,

zu zahlen. 2Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. 2Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. 3Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 2Satz 1 gilt entsprechend für eine im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung.