§ 114 GO - Abweichung von der Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Einzelne Abweichungen von der Geschäftsordnung kann der Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder beschließen.
(2) Auf Verlangen einer Fraktion oder von zehn Prozent der Mitglieder des Landtags geht der Beschlussfassung eine Prüfung durch den für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss voraus.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)