§ 21 BremLVO - Justiz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
- Amtliche Abkürzung
- BremLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-d-1
(1) Die Befähigung für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz der Laufbahngruppe 2 für das zweite Einstiegsamt hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat.
(2) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 befinden, brauchen bei einem Laufbahnwechsel in Ämter der Besoldungsordnungen A und B Ämter der
- 1.
Besoldungsgruppe A 13 bei einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren,
- 2.
Besoldungsgruppe A 14 bei einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren,
- 3.
Besoldungsgruppe A 15 bei einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren,
- 4.
Besoldungsgruppe A 16 bei einer Dienstzeit von mindestens sieben Jahren
nicht zu durchlaufen. Zeiten, die nach § 10 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes bei der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit oder nach § 6 Absatz 6 bei der Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angerechnet wurden, sind auf die Zeiten nach Satz 1 anzurechnen.
(3) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt brauchen bei einem Wechsel in Ämter der Besoldungsordnung R aus einem Amt
- 1.
der Besoldungsgruppen A 14 oder A 15 ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 und
- 2.
der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsordnung B ein Amt der Besoldungsgruppe R 2
nicht mehr zu durchlaufen. Beamtinnen und Beamte, die in einem Amt außerhalb einer Laufbahn nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren zurückgelegt haben und die Befähigung zum Richteramt besitzen, brauchen ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 nicht mehr zu durchlaufen; Dienstzeiten, die auf die Probezeit oder die für die Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit vorgeschriebene Dauer der Tätigkeit im richterlichen Dienst nach § 10 des Deutschen Richtergesetzes angerechnet werden, sind nicht zu berücksichtigen.