Anlage 1 BremLVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
- Amtliche Abkürzung
- BremLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-d-1
Berufsqualifikationen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikationen, die in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren:
Fachrichtung | Einstiegsamt | Geeignete Berufsausbildungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 | Zusätzliche Qualifikationen zu der Berufsausbildung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 | Abweichungen der Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit (§ 15 Absatz 2 und 3) |
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(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
Justiz | 2 | Berufsausbildung zur oder zum Rechtsanwaltsfachangestellten, Notarfachangestellten oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder eine andere geeignete Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf | Bestehen der Abschlussprüfung zur oder zum Justizfachangestellten und Nachweis von Zusatzqualifikationen auf der Grundlage der vom Senator für Finanzen als zuständige Stelle erlassenen Regelung nach § 9 des Berufsbildungsgesetzes | Hauptberufliche Tätigkeit bei einem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Senatorin für Justiz und Verfassung |
Justiz | 2 | Für die Tätigkeit einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers nach Maßgabe der Verordnung für die Fortbildung zum Gerichtsvollzieherdienst | Nach Maßgabe der Verordnung für die Fortbildung zum Gerichtsvollzieherdienst | |
Justiz | 2 | Für die Tätigkeit im Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Handwerk nach der Handwerksordnung, als Gärtner oder Gärtnerin oder in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten technischen Beruf | Meisterprüfung, Abschlussprüfung als staatlich anerkannte Technikerin oder staatlich anerkannter Techniker | |
Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | Für die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger Berufsausbildung, aufgrund derer die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Krankenpflegegesetzes | ||
Technische Dienste | 2 | Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren | ||
Technische Dienste | 2 | Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Handwerk nach der Handwerksordnung, als Gärtnerin oder Gärtner oder in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten technischen Beruf Kartographin, Kartograph, Lithographin, Lithograph, Zeichnerin, Zeichner, Vermessungstechnikerin, Vermessungstechniker | Meisterprüfung, Abschlussprüfung als staatlich anerkannte Technikerin oder staatlich anerkannter Techniker | Ein Jahr hauptberufliche Tätigkeit |
Technische Dienste | 2 | Für Tätigkeiten im eichtechnischen Dienst eine geeignete technische Berufsausbildung | Meisterprüfung, Abschlussprüfung als staatlich anerkannte Technikerin oder staatlich anerkannter Techniker und Zeugnis über die Eignung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes der Deutschen Akademie für Metrologie | Hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst |
Technische Dienste | 2 | Für Tätigkeiten im Gewerbeaufsichtsdienst eine geeignete technische Berufsausbildung | Meisterprüfung, Abschlussprüfung als staatlich anerkannte Technikerin oder staatlich anerkannter Techniker und Zeugnis über die Eignung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Gewerbeaufsicht | Hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst |
Studiengänge, in denen ein Hochschulstudium, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert:
Fachrichtung | Einstiegsamt | Geeignete Studiengänge nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 | Zusätzliche Qualifikation nach § 14 Absatz 2 Satz 3 | Abweichungen der Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit (§ 15 Absatz 2 und 3) |
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(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
Bildung | 1 | Für die Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter im Schuldienst Studiengang Sozialpädagogik | Im Anschluss an die hauptberufliche Tätigkeit Ablegung einer Prüfung als Jugendleiterin oder Jugendleiter im Schuldienst | Hauptberufliche zweieinhalbjährige unterrichtliche und sozialpädagogische Tätigkeit im Schuldienst sowie mindestens drei sechsmonatige Fortbildungen am LIS |
Bildung | 1 | Für die Tätigkeit als Technische Lehrerin oder Technischer Lehrer geeigneter Studiengang oder gleichgestellte Ausbildung | Ablegung einer Prüfung als Technische Lehrerin oder Technischer Lehrer | Hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren im Schuldienst, davon ein Jahr an bremischen Schulen |
Bildung | 1 | Für die Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer geeignete musisch-technische Ausbildung an einem Fachseminar oder gleichgestellte Ausbildung | Ablegung der Prüfung als staatlich geprüfte Fachlehrerin oder als staatlich geprüfter Fachlehrer für musisch- technische Fächer | Hauptberufliche Tätigkeit im Schuldienst, davon ein Jahr an bremischen Schulen |
Bildung | 1 und 2 | Für die Tätigkeit im pädagogischen Verwaltungsdienst geeignete erziehungswissenschaftliche oder pädagogische Studiengänge | ||
Gesundheits- und soziale Dienste | 1 | Für eine Tätigkeit als Weinkontrolleurin oder Weinkontrolleur Studiengang Weinbau oder sonstige geeignete Studiengänge | ||
Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | Studiengänge mit überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten, insbesondere Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Sozialarbeit, Sozialwesen, Sozialpädagogik und soziale Arbeit sowie Psychologie, Theologie sowie berufsbegleitender Masterstudiengang Entscheidungsmanagement - EMMA (Professional Public Decision Making) an der Universität Bremen sowie Masterstudiengang Komplexes Entscheiden (Professional Public Decision Making) an der Universität Bremen sowie Studiengänge der Gesundheitswissenschaften / Public Health | ||
Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pharmazie | Approbation, soweit diese zur Berufsausübung vorgeschrieben ist | Im Anschluss an die Approbation als Ärztin/Arzt wird in Abweichung von der Dauer eine mindestens einjährige hauptberufliche Tätigkeit gefordert |
Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | Studiengänge Chemie, Lebensmittelchemie | Staatsprüfung für Lebensmittelchemiker, soweit diese zur Berufsausübung vorgeschrieben ist | |
Agrar- und umweltbezogene Dienste | 2 | Studiengänge Agraringenieurwissenschaften, Biologie, Landwirtschaft | ||
Technische Dienste | 1 und 2 | Technisch geprägte Studiengänge, insbesondere Ingenieur-, Natur-, Geowissenschaften, Geoinformationswesen, Architektur, Facility Management, Gartenbau, Informatik, Digitale Forensik sowie andere Studiengänge mit informations- oder kommunikationstechnischem Schwerpunkt | Von der hauptberuflichen Tätigkeit muss mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst erfolgt sein | |
Technische Dienste | 1 | Studiengänge der Fachrichtung Nautik | Befähigungszeugnis als Erster Offizier nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder Befähigungszeugnis zum Nautischen Offizier nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder vergleichbare Befähigung | Bei nachgewiesener Befähigung zum Ersten Offizier eine weitere mindestens einjährige hauptberufliche Tätigkeit in einem für die Verwendung förderlichen Beruf Bei nachgewiesener Befähigung zum Nautischen Offizier eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit im Hafendienst des Hafenamtes sowie Nachweis berufseinschlägiger Fortbildungen |
Technische | 2 | Auf Bachelorstudiengängen der | Befähigungszeugnis zum | Eine mindestens dreijährige |
Dienste | Fachrichtung Nautik oder gleichwertigen Studiengängen der Fachrichtung Nautik aufbauende Studiengänge | Kapitän nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder vergleichbare Befähigung | Tätigkeit in einem für die Verwendung förderlichen Beruf, davon mindestens 18 Monate Fahrtzeit mit der geforderten Befähigung zum Kapitän | |
Wissenschaftliche Dienste | 1 | Alle Studiengänge | Es kann gefordert werden, dass die berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst geleistet wird | |
Wissenschaftliche Dienste | 2 | Alle Studiengänge | Für Tätigkeiten im Museumsdienst: Promotion | |
Wissenschaftliche Dienste | 1 | Für die Tätigkeit als Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen: Alle Studiengänge | ||
Allgemeine Dienste | 1 | Verwaltungs-, Wirtschafts-, Sozial-, Rechts- oder Politikwissenschaften, Verwaltungsinformatik, Informatik Andere geeignete Studiengänge mit diesen oder mit betriebswirtschaftlichem, gesundheitswirtschaftlichem, sozialversicherungsrechtlichem oder informations- oder kommunikationstechnischem Schwerpunkt Archivwesen | ||
Allgemeine Dienste | 1 | Für die Verwendung im Landesamt für Verfassungsschutz: Studiengang Sicherheits- und Risikomanagement (B.A.) an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Bremen | Zweijährige hauptberufliche Tätigkeit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 BremLVO im Risiko- und Sicherheitsmanagement in Konzernen, Organisationen oder im Bereich des öffentlichen Dienstes; davon mindestens ein Jahr bei einer Sicherheitsbehörde des Bundes oder eines Landes | |
Allgemeine Dienste | 2 | Verwaltungs-, Wirtschafts-, Sozial-, Rechts- oder Politikwissenschaften, Informatik
Andere geeignete Studiengänge mit diesen oder mit betriebswirtschaftlichem, gesundheitswirtschaftlichem, sozialuersicherungsrechtlichern oder Informations- oder kommunikationstechnischem Schwerpunkt Berufsbegleitender Masterstudiengang Entscheidungsmanagement - EMMA (Professional Public Decision Making) an der Universität Bremen sowie Masterstudiengang Komplexes Entscheiden (Professional Public Decision Making) an der Universität Bremen |