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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 19 LAbgG - Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Amtliche Abkürzung
LAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-3

(1) Die Abgeordneten und die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger nach diesem Gesetz erhalten auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn sie nicht nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Anspruch auf einen Zuschuss oder Beitragsanteil zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen haben. Versorgungsempfängerin und -empfänger im Sinne dieser Vorschrift ist ein ehemaliges Mitglied des Abgeordnetenhauses, das Altersentschädigung bezieht oder dessen Anspruch auf Altersentschädigung deshalb ruht, weil es Übergangsgeld bezieht, sowie eine Person, die Hinterbliebenenversorgung bezieht.

(2) Als Zuschuss sind 40 vom Hundert des höchsten allgemeinen Gesamtbeitrages zu zahlen, der bei Krankenversicherungspflicht an die für das Land Berlin zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse zu leisten wäre.

(3) Der Zuschuss wird gewährt für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld nach § 10 Absatz 1, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Monaten nach Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus. Anträge gemäß § 10 Absatz 3 bleiben auf die Dauer der Gewährung ohne Einfluss. Besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss auch nach § 27 des Abgeordnetengesetzes des Bundes, so ruht der Anspruch nach diesem Gesetz.