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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 4 HessHG - Aufgaben einzelner Hochschulen

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) Der Universität obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Anwendung und Entwicklung von wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen auch in der beruflichen Praxis. Die Universität bildet den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs heran. Sie besitzt das Promotions- und das Habilitationsrecht. Die Universität gewährleistet die untrennbare Verknüpfung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung in der Universitätsmedizin durch Zusammenarbeit mit dem ihr zugeordneten Universitätsklinikum nach Maßgabe des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Kunsthochschule obliegen die Pflege, Vermittlung und Weiterentwicklung der Künste, insbesondere in den Bereichen bildende und darstellende Kunst und Musik durch Lehre, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Forschung, Kunstausübung und Weiterbildung. Sie vermittelt eine künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung. Sie bildet den künstlerischen und den künstlerisch-wissenschaftlichen Nachwuchs heran. Sie besitzt das Promotions- und das Habilitationsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer.

(3) Die Hochschule für angewandte Wissenschaften ermöglicht durch anwendungsbezogene Lehre, Forschung und Entwicklung eine wissenschaftliche oder künstlerische Ausbildung, die zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis befähigt. Ihr kann durch besonderen Verleihungsakt des Ministeriums ein befristetes und an Bedingungen geknüpftes Promotionsrecht für solche Fachrichtungen zuerkannt werden, in denen sie eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen hat; die Befristung kann nach erfolgreicher Evaluation entfallen. Sie beteiligt sich im Rahmen des ihr verliehenen Promotionsrechts oder kooperativer Promotionen mit Universitäten und Kunsthochschulen an der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

(4) Die Hochschule Geisenheim vermittelt grundlegende und anwendungsorientierte Lehre und Forschung und bildet wissenschaftlichen Nachwuchs heran. Sie fördert die Erschließung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis, insbesondere durch Beratung. Sie besitzt das Promotionsrecht. Dieses Recht darf nur in einem kooperativen Verfahren mit einer Universität ausgeübt werden; das Nähere regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(5) Der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit obliegen die Ausbildung und Fortbildung der Beamtinnen und Beamten für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, den gehobenen Polizeivollzugsdienst und der zur Ausbildung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst zugelassenen Tarifbeschäftigten des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Fortbildung der Beschäftigten der hessischen Landesverwaltung. Sie vermittelt den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre und Forschung wissenschaftliche Kenntnisse und Methoden sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit hat die Aufgabe, die Studierenden zu wissenschaftlicher Arbeitsweise und zu verantwortlichem Handeln in einem demokratischen Rechtsstaat zu befähigen. Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Darüber hinaus nimmt die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahr.

(6) Die Hochschulen können im Wege der Zusammenarbeit zusätzliche Aufgaben übernehmen. Die Hochschulen einer Region sollen ein abgestimmtes Studienangebot fördern.