§ 27 AROG - Zulässigkeit der Datenverarbeitung; Einwilligung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
- Amtliche Abkürzung
- AROG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 300-21
(1) Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe und das Ministerium der Justiz als für die Dienst- und Fachaufsicht zuständige Behörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder soweit die betroffenen Personen wirksam eingewilligt haben und der Datenverarbeitung kein ausdrückliches gesetzliches Verbot entgegensteht.
(2) Die Einwilligung gemäß Absatz 1 ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Personen beruht. Sie bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form, soweit nicht ausnahmsweise der Umstände halber eine andere Form angemessen ist. Die betroffenen Personen sind über den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung zu unterrichten, bei beabsichtigten Übermittlungen auch über die beabsichtigten Empfänger sowie den Zweck der Übermittlung. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder auf Verlangen sind sie auf die Folgen einer Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich oder elektronisch erteilt werden, so ist sie in der Gestaltung der Erklärung besonders hervorzuheben.
Die betroffenen Personen haben das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffenen Personen sind vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten (Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten und Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung) verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen. Bei beschränkt geschäftsfähigen Probandinnen und Probanden bestimmt sich die Einwilligungsfähigkeit nach der tatsächlichen Einsichtsfähigkeit.