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  • ab 01.08.1999 (aktuelle Fassung)

§ 18 KrW-/AbfG Bln - Stillgelegte Deponien

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln)
Amtliche Abkürzung
KrW-/AbfG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-12

Kann bei stillgelegten Deponien der Inhaber für Maßnahmen der Rekultivierung und sonstige erforderliche Vorkehrungen im Sinne des § 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder, soweit die Stilllegung bereits vor dem 1. Juli 1990 erfolgt ist, ein Verantwortlicher für Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht herangezogen werden, so obliegt die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen derjenigen Behörde, die sonst für die Anordnung dieser Maßnahmen zuständig ist.